Vernehmlassung zur Fusion Ostermundigen Bern

Vernehmlassung zur Fusion Ostermundigen Bern

Die EVP Ostermundigen hat am 6. Dezember 2022 ihre Vernehmlassung zur Fusion Ostermundigen Bern eingereicht. Die Antwort finden Sie in den beiden folgenden PDF-Dateien:

PDF  Vernehmlassung zu den Fragen 1 und 2 des Fragebogens

PDF  Vernehmlassung zur Frage 3 des Fragebogens

Siehe auch die diversen Artikel unter News

 

Mitwirkung "ZPP Nr. 38 Werkquartier"

Mitwirkung "ZPP Nr. 38 Werkquartier"

Die EVP Ostermundigen nimmt in der Mitwirkung zur Zone für Planungspflicht (ZPP) Nr. 38, Werkquartier Tägetli, wie folgt Stellung:
 

Sehr geehrte Damen und Herren

Der Erläuterungsbericht zum Vorhaben «Werkquartier» beeindruckt durch die - so weit wir das beurteilen können - vollständige Abklärung aller Aspekte des Potenzials und der Machbarkeit. Probleme wurden erkannt und Lösungen gesucht. Somit ist eine gute Basis gelegt für einen Projektwettbewerb. Das Vorhaben im Tägetli ist ein gutes Beispiel, wie die Anliegen der Räumlichen Entwicklungsstrategie RES umgesetzt werden können.

Die EVP Ostermundigen möchte folgende Überlegungen für das weitere Vorgehen einbringen:

 

Wohnungsbau

Angesichts des knappen Leerwohnungsbestandes in Bern und seiner Agglomeration scheint es sinnvoll, den Wohnanteil im Gebiet Tägetli zu erhöhen.

Wie in der am 25. Juni 2021 eingereichten überparteilichen Motion, welche am 5. Mai 2022 von einer grossen Mehrheit des Grossen Gemeinderats als Postulat überwiesen wurde, fordert die EVP nun fürs Werkquartier Tägetli, dass bezahlbarer und gemeinnütziger Wohnraum entsteht und gefördert wird.

 

Verkehr

«Die RES hält am bestehenden Busnetz fest, d.h. es sind (zurzeit) keine Anpassungen am Angebot im Bereich des Areals geplant», heisst es im Erläuterungsbericht. Die Verweigerung, eine Verbesserung des Angebots im Moment auch nur in Betracht zu ziehen, ist für uns unverständlich.

Unter der Woche fährt der letzte Bus ab Ostermundigen Bahnhof um 21:55 Uhr Richtung Tiefenmösli. Vielen Bewohner/innen im Gebiet Dennigkofen / Tiefenmösli / Tägetli bleibt deshalb unter der Woche eine Teilnahme an Abendveranstaltungen in der Stadt verwehrt. Ostermundigen hat in den letzten Jahren viel unternommen, um seinen Ruf zu verbessern und ist ein attraktiver Wohnort geworden. Die abends vom ÖV abgehängten Quartiere stehen im Kontrast dazu. Zur Attraktivität eines Wohnquartiers gehört auch die Möglichkeit, von Kultur- und Bildungsangeboten Gebrauch machen zu können.

Es ist im öffentlichen Interesse, Autofahrten möglichst zu vermeiden. Man kann aber nicht damit rechnen, dass sich alle per Velo fortbewegen oder nachts zu Fuss nach Hause gehen können.

Auch die Stadt Bern müsste eigentlich ein Interesse daran haben, dass Ostermundigen Wohnungen baut und dass die Quartiere in gebührendem Mass an das städtische Verkehrsnetz angebunden werden.

 

Energie

Wir waren zuerst erstaunt, dass nicht nur für Heizung, sondern auch zur Erzeugung von Warmwasser Grundwasser genutzt werden soll. Warum Letzteres nicht per Solarpanels auf den Dächern?  Dann haben wir gelesen, dass auf Dächern vor allem Photovoltaik zur Stromerzeugung vorgesehen ist. Unseres Erachtens müssten zusätzlich Photovoltaikanlagen an Fassaden propagiert werden. Diese Möglichkeit wurde leider beim Bäretower verpasst und sollte genutzt werden.

 

Wir sind gespannt auf die Resultate des Projektwettbewerbs und wünschen gutes Gelingen fürs Vorhaben.

 

Freundliche Grüsse

Vorstand und Fraktion der EVP Ostermundigen                                                          22. Juni 2022

 

Mitwirkung BMBV (Begriffe und Messweisen im Bauwesen), Gewässerräume, Aufhebung von Baulinien, Waldgrenzen

Mitwirkung BMBV (Begriffe und Messweisen im Bauwesen), Gewässerräume, Aufhebung von Baulinien, Waldgrenzen

Die Mitwirkung finden sie im folgenden 

PDF

 

 

Überbauungsordnung «Lindendorf II»

Überbauungsordnung «Lindendorf II»

Die EVP Ostermundigen hat zur "Überbauungsordnung Lindendorf II" im Mitwirkungsverfahren am 27. April 2017 folgende Stellungnahme eingereicht:

 

PDF Mitwirkung ÜO "Lindendorf II"

Überbauungsordnung "San Siro"

Überbauungsordnung "San Siro"

Die EVP Ostermundigen hat zur baurechtlichen Grundordnung "Überbauungsordnung San Siro" im Mitwirkungsverfahren am 1. November 2016 folgende Stellungnahme eingereicht:

 

PDF Mitwirkung ÜO "San Siro"

Mitwirkung Bildungsstrategie 2017 - 2024

Mitwirkung Bildungsstrategie 2017 - 2024

Die EVP Ostermundigen hat mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 zur Bildungsstrategie 2017 - 2024 ihre Vernehmlassung bei der Gemeinde Ostermundigen eingereicht. Sie finden den Text hier:

 

PDF Mitwirkung Bildungsstrategie

Überbauungsordnung Erschliessung Schwandiweg

Überbauungsordnung Erschliessung Schwandiweg

Die Areale ZPP 13a+b der Gemeinde Ostermundigen und ZPP 5 der Gemeinde Stettlen sollen in näherer Zukunft überbaut werden. Damit diese Überbauungen realisiert werden können, müssen sie den Anforderungen entsprechen. Dazu muss der Schwandiweg ausgebaut werden.

Das Gebiet Schwandiweg steht unter kantonalem und nationalem Schutz. Für die vorliegende Überbauungsordnung müssen die Areale ZPP 13a+b und ZPP 5, die Verlegung Bahnhof Deisswil (RBS) sowie der Anschluss an das Projekt Sanierung Bernstrasse (Kanton) berücksichtigt werden.

Die EVP hat im Mitwirkungsverfahren wie folgt zum Projekt Stellung genommen:

PDF Mitwirkung Schwandiweg

PDF Gestaltungsplan

PDF Situation

 

 

Änderung Baureglement (Antennenanlagen); neuer Art. 11a

Änderung Baureglement (Antennenanlagen); neuer Art. 11a

Wortlaut der Mitwirkung:

Zum laufenden Mitwirkungsverfahren, welches bis zum 19. Februar 2016 dauert, nimmt die EVP Ostermundigen wie folgt Stellung:

Erläuterungsbericht

1. Ausgangslage

1.1 Planungszone: Die EVP ist grundsätzlich dafür, dass die Gemeinde Ostermundigen für die Natelantennen einen Zonenplan erstellt und damit mögliche Standorte der Antennen definiert. Das kann aber zu Zielkonflikten mit den Betreibern der Antennenanlagen führen, weil für eine optimale Mobilfunkversorgung eines dicht besiedelten Gebietes mehr kleine Antennen mit kleiner Leistung nötig werden. Alle Einwohner wollen ja nicht auf die Annehmlichkeiten eines Mobilfunknetzes verzichten! Darum sollten auch Mikrozellen mit ihren entsprechenden unauffälligen Antennen in einzelnen Quartieren möglich sein, was in den Planungszonen zu berücksichtigen wäre.

Radio- und Fernsehprogramme werden in der heutigen Zeit in den Gemeinden kaum mehr drahtlos übertragen, sondern über Kabelanlagen verteilt. Sie brauchen somit nicht im Baureglement erwähnt zu werden.

Amateurfunkanlagen sind individuelle Anlagen, die am Wohnort des Amateurfunkers betrieben werden müssen. Sie können nicht einzelnen Bauzonen zugeordnet werden. Die Volksmotion «Gegen den Wildwuchs von Natelantennen», eingereicht vor 9 Jahren, erwähnt explizit nur Natelantennen und keine Amateurfunkantennen. Amateurfunkantennen müssen auf dem gesamten Gemeindegebiet erlaubt sein. Der Amateurfunk ist im Fernmeldegesetz als Amateurfunkdienst gleichwertig wie die übrigen Funkdienste geregelt. Daran halten sich die Amateurfunker und erstellen möglichst effektive Antennenanlagen. Dies verursacht minimalste Emissionen. Zurzeit sind ca. fünf Amateurfunker mit fest installierten Antennenanlagen in der Gemeinde Ostermundigen aktiv. Das wird sich auch in Zukunft nicht gross ändern. Dadurch sind auch die «ideellen Immissionen» klein.

Amateurfunkanlagen sind zudem hauptsächlich Empfangsanlagen und senden nur sporadisch oder auf Anfrage anderer Stationen. Grosse Antennen (lange Drähte und Dipole auf den Hausdächern) sind für den Kurzwellenbereich zur internationalen Kommunikation notwendig. Zudem werden jedes Jahr Notfunkübungen in der ganzen Schweiz und auch weltweit mit Amateurfunkern durchgeführt. Das ist ein netzunabhängiges, teilweise solar betriebenes und auch mobil nutzbares Funknetz, das in Katastrophenfällen genutzt werden kann (Stromausfälle, Erdbeben, Erdrutsche, Internetausfall etc.). Davon könnte bei Bedarf auch die Bevölkerung von Ostermundigen profitieren.

1.2 Regelungsspielraum der Gemeinden:

Dieser soll die Wahrung des Ortsbildes und der Wohnqualität regeln. Die Negativplanung, in gewissen Gebieten alle Antennenarten auszuschliessen, finden wir problematisch, da sie auch Mikrozellen mit ihren «unsichtbaren» Antennen ausschliesst und pragmatische Lösungen verhindert. Die Positivplanung setzt gut geeignete Standorte aus Sicht der Gemeinde fest, birgt aber die Gefahr einer nicht optimalen Funkzellenplanung. Man benötigt dann mehr Antennenstandorte als nötig. Die Gemeinden des Kantons Bern haben eine grosse Autonomie im Bau- und Planungsrecht, was individuelle Lösungen für jede Gemeinde erlaubt, aber auch willkürlichen und uneinheitlichen Regelungen Raum gibt. Die EVP würde es daher begrüssen, dass allgemein verbindliche Regelungen von Kanton oder gar Bund erlassen werden, wie das in unseren Nachbarländern gemacht wird.

 

2. Umsetzung

2.1 Einleitung:

Die Gemeinde Ostermundigen will den Regelungsspielraum mit dem «Kaskadenmodell» ausschöpfen. Dies ist eine Kombination von Positivplanung und Negativplanung, welche in einer Ergänzung des Gemeindebaureglements geregelt werden soll. Die Umgebungsgestaltung legt fest, dass sich die Antennenanlagen harmonisch in die Umgebung und in das Strassen-, Quartier- und Landschaftsbild eingliedern sollen. Wer bestimmt dann, was harmonisch sein soll? Auch dieser Begriff kann willkürlich ausgelegt werden und sollte deshalb durch den Begriff «möglichst unauffällig» ersetzt werden. Auch hier sollten Amateurfunkanlagen, wie oben schon erläutert, nicht grundsätzlich eingeschränkt werden, da sie an einen individuellen Standort gebunden sind.

2.2 Geltungsbereich: Wenn Parabolantennen aufgrund kantonalen Rechts bewilligungsfrei sind, sollten dies auch Amateurfunkantennen sein (z.B. Stabantennen, Drahtantennen oder «Fahnenmast» im Garten oder auf dem Dach). Deshalb sollte Art. 11a Abs. 3 bis 8 BauR nicht für Amateurfunkantennen gelten.

2.3 Im Orts-, Siedlungs- und Landschaftsschutzgebiet: Kein grundsätzliches Amateurfunkantennenverbot im Orts-, Siedlungs-, und Landschaftsschutzgebiet, wenn die Amateurfunkantennenanlage gut integriert ist.

2.4 In den Arbeitszonen und bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen: Diese Regelung ist gut für die Positivplanung von Mobilfunkanlagen. Bestehende Standorte sollten, wenn möglich und sinnvoll, mehrfach genutzt werden. Eine Mehrfachnutzung kommt für Amateurfunkanlagen jedoch nicht in Betracht, da sie durch andere Funkdienste am gleichen Standort gestört werden (sehr empfindliche Empfangsanlagen).

2.5 In den übrigen Zonen und Gebäuden mit weniger als fünf Vollgeschossen: Auch hier sollten Amateurfunkanlagen, wie oben schon erläutert, in den Wohnzonen nicht grundsätzlich eingeschränkt werden, da sie an einen individuellen Standort gebunden sind. Laut Fernmeldegesetzgebung haben sie einen autonomen Status. Dies gilt auch für den Kurzwellenbereich mit grösseren Antennenanlagen für den weltweiten Funkverkehr (siehe Abschnitt 1.1 Planungszone). In den unter 2.5 erwähnten Zonen sollen Mikrozellen für die Mobilkommunikation mit ihren «unsichtbaren» Antennen grundsätzlich erlaubt sein. Damit kann man die «ideellen Immissionen» geringhalten, was man auch immer darunter versteht…

 

3. Auswirkungen

3.1 Auf die Umwelt

3.1.1 Nicht relevante Umweltbereiche: Die Bestimmungen von Art. 11 a (neu) BauR haben keine Auswirkungen auf die Umweltbereiche. Diese werden durch die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom Bund geregelt.

3.1.2 Orts und Landschaftsbild: Die hohe Wohnqualität in Ostermundigen bliebe auch mit den vorstehend gemachten Änderungsvorschlägen unserer Partei erhalten.

 

3.2 Auf den Auftrag der Fernmeldegesetzgebung: Weitere Standorte von Mobilfunkanlagen sind möglich. Der Amateurfunk soll nicht verhindert werden, da er der Gemeinschaft dient:

• verschiedene Anlässe zur Nachwuchsförderung in Technik und Naturwissenschaften, wie z.B. «tun Bern» an der BEA, OLMA, MUBA, Radio-Orientierungslauf, Ferienpass für Kinder etc.

• Funkwettbewerbe (Contests in der Schweiz, europa- und weltweit)

• Kommunikations-Unterstützung bei Krisen- und Katastrophenfällen (war z.B. wichtig beim Tsunami in Indonesien, beim Orkan in Polynesien, Erdbeben in Nepal etc.).

PDF Plan

PDF neuer Artikel 11 a Baureglement

PDF Erläuterungsbericht

Überbauungsordnung "Schützenhaus"

Überbauungsordnung "Schützenhaus"

9. September 2015

 

Baurechtliche Grundordnung; Überbauungsordnung "Schützenhaus";

Mitwirkungsverfahren

Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderätinnen und Gemeinderäte

Im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens zur baurechtlichen Grund- und Überbauungsordnung „Schützenhaus“ nimmt die EVP Ostermundigen wie folgt Stellung:

Zu den Erläuterungen:

Im Grossen und Ganzen gefällt uns die Überbauungsordnung, namentlich der Wille, die bestehenden Baumbestände sowie das Schützenhaus und das alte Scheibenhaus zu erhalten.

Texte aus den Mitwirkungsunterlagen

Bemerkungen

Seite 4:

Workshopverfahren UeO „Schützenhaus“

Der öffentliche Bereich rund um das Schützenhaus wird dereinst grösstenteils durch die Gemeinde zu gestalten und zu unterhalten sein.

Was für Unterhaltskosten sind zu erwarten? Wie hoch ist der geschätzte Betrag?

Wie sehen die Besitzesverhältnisse aus? Was gehört der Gemeinde oder könnte durch diese evtl. erworben werden? Vorkaufsrecht?

Seite 7/8:

Das Belvedere soll sich von einer Zufahrtsstrasse zu einem Park mit Aufenthaltsqualität wandeln. In die Wiesenflächen werden zwei Kiesflächen eingelegt. Diese dienen zum Spiel und dem Aufenthalt... Die Grasflächen zwischen den beiden Plätzen werden in Rasenflächen transformiert.

Kiesflächen sind nach den Erfahrungen mit den Spielplätzen im Hättenbergpark und anderswo äusserst problematisch. Sie dienen hauptsächlich als Katzen-WC.

Der Kies bleibt nicht in den dafür vorgesehenen Bereichen, man wird ihn auch im angrenzenden Rasen vorfinden und damit seine Mühe haben.

Ferner fragen wir uns, weshalb Rasen statt Wiese? Was genau macht den Unterschied? Es müsste jedenfalls eine robuste, pflegeleichte Bepflanzung sein.

Seite 9:

Das Gebäude Schiessplatzweg 12 soll auch in Zukunft einer kulturellen Nutzung oder Freizeitaktivität dienen.

Bezieht sich das auf das alte Scheibenhaus, das heute einem Künstler als Atelier dient? Unseres Erachtens sollte in Klammern noch beigefügt werden, um welches Gebäude es sich handelt (Scheibenhaus oder Schützenhaus).

Seite 9, 2.3:

Um eine angemessene Nutzung des Restaurants und des Schützenhauses zu gewährleisten, braucht es 20 bis 40 Parkplätze.

Weshalb diese totale Abkehr vom bisherigen Verbot: „Auf dem gesamten Vorplatz dürfen keine oberirdischen Parkplätze erstellt werden.“? Wie kam man seinerzeit zu dieser restriktiven Einstellung? Dachte man an unterirdische Parkplätze fürs Restaurant?

Seite 15, 2.6:

Braucht es diesen Neubau wirklich?

Gemeinschaftsräume für das Quartier, falls es noch keine gibt, wären wohl sinnvoll. Für Büroräume hingegen besteht zurzeit keine Nachfrage.

Unseres Erachtens sollten - wenn überhaupt nötig - die Gemeinschaftsräume der ganzen Bevölkerung zugänglich sein (Miete für Anlässe etc.).

 

 

Überbauungsordnung „Schützenhaus“ mit Änderung der baurechtlichen Grundordnung

Zum ersetzten Art. 79d ZPP Nr. 35 „Schützenhaus“ des gültigen Baureglements (in rot):

Seite 2, Punkt 10:

Auf dem gesamten Vorplatz dürfen keine oberirdischen Parkplätze erstellt werden.

Wie hat man sich mit der bisher gültigen Ordnung das Parkieren vorgestellt?

Gäbe es eine andere Möglichkeit für Parkplätze?

Zum Beispiel dort, wo der Neubau geplant ist (Sektor F)?

Seite 4, Sektor F („Quartierplatz“), Punkt 20:

Der Quartierplatz soll eine zentrale Funktion für das Quartier „Oberfeld“ bilden und die gestalterische und funktionelle Verbindung zwischen dem „Wohnquartier Oberfeld“ und dem öffentlichen Bereich „Schützenhaus/Allmend“ herstellen.

Braucht es den Quartierplatz nicht mehr, weil im Oberfeld bereits genug Begegnungsbereiche existieren?

Kann das Belvedere den Quartierplatz ersetzen?

Seite 4, Punkt 21:

Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:

Der Quartierplatz ist ein öffentlicher Begegnungsbereich und soll mit Grünanlagen und Bäumen ausgestaltet sein.

Ein würfelförmiger Neubau mit einem Gemeinschaftsraum im Erdgeschoss und Büros in den Obergeschossen ist etwas ganz anderes.

Seite 4, Punkt 22:

… Es dürfen keine oberirdischen Parkierungsanlagen erstellt werden. ...

Wenn man schon bereit ist, auf die Grünanlagen und Bäume zu verzichten, wären auf dem Sektor F auch Parkplätze möglich. Diese könnten ebenfalls von der Ahornstrasse her erschlossen werden.

Sollte die Nähe zu den Wohnbauten ein Problem darstellen, wäre evtl. eine Einstellhalle die Lösung. Man könnte dadurch wieder auf die Grünanlagen zurückkommen.

 

Überbauungsordnung „Schützenhaus“ mit Änderung der baurechtlichen Grundordnung

Überbauungsvorschriften

Seite 2, Art. 5 1:

Im Gebäude A „Schützenhaus“ und im Baufeld C sind folgende Nutzungen zugelassen:

Gewerbe-, Dienstleistungs-, Gesundheits-,

   Gastgewerbe, Beherbergungs-, Kultur- und

   Freizeitnutzungen, Ateliers

Kindertagestätten, Kindergarten und andere

   Bildungsnutzungen

Ladengeschäfte bis 600 m² Verkaufsfläche

im Erdgeschoss des Baufelds C (auf dem

   früheren Sektor F. TP) nur publikumsattraktive

   Nutzungen oder Gemeinschaftsräume für das

   Quartier

In den Obergeschossen des Gebäudes A

   „Schützenhaus“ Wohnnutzungen

Dazu kommt noch, dass auf der Allmend hinter dem Schützenhaus und im Freiraumsektor „Oberfeldweg“ Veranstaltungen stattfinden können. (Seite 3, Punkte 2, 3, und 4)

Das ruft unseres Erachtens nach unterirdischen Parkplätzen.

Von einer Nutzung durch Ladengeschäfte bis 600 m2 Verkaufsfläche raten wir dringend ab. Es wäre sehr schade, wenn an diesem Standort z.B. ausländische Läden mit einem entsprechenden Angebot entstehen würden, die dann auch Samstag und Sonntag offen hätten (siehe Alpenstrasse). Oder dann müsste man genau regeln, was für Ladengeschäfte zugelassen würden.

Auch eine Gewerbenutzung müsste genau umschrieben werden.

Bezüglich Baufeld C verweisen wir auf unseren Kommentar auf Seite 2: Es sollte vermieden werden, dass ausschliesslich Gemeinschafts-räume für das Quartier vorgeschrieben werden. Solche Räume sollten auch der Bevölkerung zum Mieten angeboten werden können.

Seite 3, Art. 5 6:

Im Freiraumsektor „Vorplatz Schützenhaus“ sind folgende Nutzungen zugelassen:

-  …

-  Aussen-Gastronomienutzungen

-  Kultur- und Freizeitnutzungen,

   Veranstaltungen, Aufenthalts- und

   Spielflächen

Das reimt sich gar nicht mit den geplanten oberirdischen Parkplätzen auf dem Vorplatz.

Die Zu- und Wegfahrten der Restaurantbesucher würden die Möglichkeiten der Freizeitnutzung erheblich einschränken. Zudem wird der Freiraum verkleinert.

Seite 4, Art. 9 + 10:

Die Dächer von Neubauten sind als ...

Wieso ist plötzlich von Neubauten (Mehrzahl) die Rede? Dies irritiert, da im Erläuterungsbericht von einem Würfel (also nur einem Gebäude) gesprochen wird.

Seite 5, Art. 11 1 , 11 2 und 11 4:

-  es sind nur unterirdische Bauten (gemäss

   Art. 5 BMBV gestattet

...

Der entsprechende Artikel lautet:

„Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden Terrain liegen.“

Eine Einstellhalle wäre demnach möglich.

Seite 6, Art 13 1:

Die oberirdischen Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind im Bereich für Abstellplätze im Freiraumsektor „Vorzone Schützenhaus“ anzuordnen.

Auf diese Parkplätze sollte möglichst verzichtet werden. Ausnahme vielleicht für Behinderte.

 

Auf dem ganzen Areal der UeO sollten genügend „Bänkli“ zum Verweilen geplant werden.

Anlässlich des Herbstmärits, bei dem wir einen Wettbewerb über Planungen in der Gemeinde angeboten haben, wurde an uns folgender Wunsch eines älteren Ehepaares gestellt:

Das Ehepaar wohnt am Flurweg. Damit es von oder nach der Bushaltestelle Wegmühlegässli nicht den steilen Oberfeldweg benützen muss, nutzt es die Fusswegverbindung Flurweg/Bushaltestelle Oberfeld. Der Abschnitt Flurweg - Schützenhaus bis Ahornweg ist nachts stockdunkel und im Winter auch bereits am früheren Abend. Das Ehepaar wünscht sich eine genügende Beleuchtung mit der Bitte, diese möglichst bald einzurichten.

Wir hoffen, Ihnen mit unserer Mitwirkung zu dienen und verbleiben

mit freundlichen Grüssen.

EVP Ostermundigen

PDF Überbauungsplan "Schützenhaus"

 

Überbauungsordnung "Am Dreieckpark"

Überbauungsordnung "Am Dreieckpark"

01.07.2015

Zum laufenden Mitwirkungsverfahren, welches bis zum 3. Juli 2015 dauert, nimmt die EVP Ostermundigen wie folgt Stellung:

 

ERLÄUTERUNGSBERICHT

1.1 Ausgangslage

……..

Im Strategie-Dokument "Raumentwicklungs-Wegweiser 2025" erläutert der Gemeinderat die Absicht, zukünftig entlang der Hauptverkehrsachsen und an gezielt gesetzten Schwerpunkten dichtere Bebauungen anzustreben. Einer dieser Verdichtungsschwerpunkte liegt beim Dreieckpark und betrifft unter anderem die erwähnten Parzellen. Da die ZPP Nr.1 "Kernschutzzone" nur eine geringe Dichte ermöglicht (vergl. Kapitel 2.2), wird in der geplanten Überbauungsordnung "am Dreieckpark" mit entsprechenden Bestimmungen auf die Verdichtungsabsichten reagiert. Dies setzt voraus, dass für den Wirkungsperimeter die Zone mit Planungspflicht aufgehoben und der Zonenplan entsprechend geändert wird.

ANMERKUNGEN EVP

Die EVP unterstützt grundsätzlich die Strategie des „Raumentwicklungs-Wegweisers 2025“. Es ist deshalb richtig, wo immer möglich entlang der Hauptverkehrsachsen Zonenplanänderungen vorzunehmen und Überbauungsordnungen für verdichtetes Bauen zu realisieren.

______________________________________________________________________________

2.2 Zonenplan und Baureglement Ostermundigen

Die Parzellen im Perimeter liegen in der rechtskräftigen baurechtlichen Grundordnung in der Zone mit Planungspflicht ZPP Nr.1 "Kernschutzzone" (Art. 68 BR) mit den folgenden wesentlichen Bestimmungen:

 

>> Zweck: Erhaltung und Ergänzung der Bauweise und des spezifischen Charakters der Überbauung sowie der Wirkung des Strassenraumes

>> Anz. Geschosse: 2 -3 plus Dachausbau oder Attika gemäss Gestaltungsrichtplan

>> Fassadenhöhe: bei 3 Geschossen max. 11.00m

>> Gebäudelänge: max. 30.00m

>> Ausnützungsziffer: max. 1.0

 

ANMERKUNGEN EVP

Die gelb markierte Bestimmung der bisherigen ZPP Nr. 1 ist unseres Erachtens weiterhin zu beachten. Die neuen Bauten sollen soweit als möglich dem spezifischen Charakter der im Umfeld bestehenden Bauten angepasst werden. Wir stellen uns dies wie folgt vor:

Baufeld A

· Das Baufeld A gehört u.E. nicht eindeutig zur Bernstrasse, auch wenn diese bei der Realisierung eines Trams dort vorbeiführen würde. Das Gebiet Dreieck ist etwas Besonderes und hat seinen eigenen, eher dörflichen Charme. Auf dem Baufeld A wäre ein Übergang vom Baufeld B mit eher städtischem Charakter zum Pfarrhaus, Park und zur Liegenschaft Bernstrasse 63 (Fachwerk) mit eher dörflichem Charakter zu schaffen.

· Es darf auf dem Baufeld A kein „Koloss“ entstehen, deshalb lieber zwei Baukörper als nur einer.

· Es sollten auch nicht zwingend Flachdächer vorgeschrieben werden, da eine solche Vorschrift weniger Spielraum für die Gestaltung der Bauten zulässt.

Baufeld B

Das Baufeld B gehört eher zur Bernstrasse, wo städtische Bauten möglich sind. Aufgrund der Grösse dieses Baufeldes kann auch kein „Koloss“ entstehen.

______________________________________________________________________________

4.2 Bauten und Anlagen

Die Zonenvorschriften der ZPP Nr.1 "Kernschutzzone" wirken durch die geringen Geschosszahlen und Fassadenhöhen und durch die Beschränkung der Ausnützungsziffer auf 1.0 für die Verdichtungsbestrebungen behindernd. Die Art der Nutzung der ZPP-Vorschriften werden in der Überbauungsordnung übernommen, allerdings sollen sie den Zielen der Verdichtungsstrategie gerecht werden. Analog zur Regelung der bestehenden ZPP Nr.1 "Kernschutzzone" sind in den beiden Baufeldern Bauten mit Wohn-, Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen zugelassen. Ergänzend werden Bauten mit öffentlichen Nutzungen wie z.B. Bibliotheken gestattet.

 

ANMERKUNGEN EVP

Finden wir richtig.

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4.3 Gestaltung und Aussenraum

Die prominente Lage der Baufelder an den Hauptverkehrsachsen und angrenzend zum Dreieckpark erfordert gezielte Gestaltungsvorschriften, welche die Eingliederung der Neubauten in das Ortsbild gewährleisten. Es werden ausschliesslich Flachdächer gestattet, wobei die Flachdachflächen gemäss Art. 51 BR begrünt werden müssen; Ausnahme bildet die Nutzung der Flachdachflächen als Terrasse oder zur solaren Energiegewinnung. Die erlaubten 5 Geschosse sollen eine städtisch wirkende Architektur erzeugen und so dem Verdichtungsschwerpunkt mehr Gewicht verleihen.

ANMERKUNGEN EVP

Siehe Anmerkungen unter 2.2

……….

Ebenfalls westseitig der Baufelder ist als Bestandteil der Grünfläche eine Spielplatzfläche von rund 300m2 vorgesehen, was den Anforderungen für 16 Familienwohnungen genügt (15% der BGF = ca. 230m2 gem. Art.45 BauV).

Spielflächen werden erst ab 20 Familienwohnungen gefordert und daher im Überbauungsplan nicht explizit ausgewiesen. Die Anforderungen für die Aufenthaltsflächen (5% der BGF aller Wohnungen) werden mit der geplanten Überbauung genügend erfüllt. Sämtliche Aussenraumflächen sollen attraktiv und möglichst mit einheimischen und standortgerechten Bepflanzungen gestaltet werden.

ANMERKUNGEN EVP

Da Familienwohnungen geplant sind, sollten diese unseres Erachtens im mittleren bis unteren Segment bezüglich Mietkosten stehen. Neue teure Wohnungen im Stockwerkeigentum hat es in Ostermundigen durch die grosse Bautätigkeit nun genug.

______________________________________________________________________________

4.4 Erschliessung und Parkierung

Die Anzahl Parkplätze richtet sich nach Art.49ff BauV. Durch die gute ÖV-Erschliessung (Bushaltestelle "Ostermundigen, Zollgasse"; ÖV-Güteklasse B) wird die gering gehaltene Anzahl Abstellplätze legitim.

ANMERKUNGEN EVP

Da im geplanten Neubau gemäss Ziff. 4.2 des Erläuterungsberichts neben Wohnnutzungen auch Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen zugelassen sind (und gemäss Art. 7 der UeO-Vorschriften auch öffentliche Nutzungen), sollten in der Tiefgarage auch Parkplätze für Besucher der Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe angeboten werden. Im Bereich Dreieck gibt es zu wenig Parkplätze, wenn zusätzliche Gewerbe- und Dienstleistungsangebote entstehen.

______________________________________________________________________________

5.1 Auswirkungen Ortsbild

Die Überbauungsordnung bewirkt, dass auf den betroffenen Parzellen durch die angepassten baurechtlichen Masse sowie der Aufhebung der AZ-Beschränkung eine höhere Dichte erreicht werden kann und die Neubauten gegenüber der Unteren Zollgasse und dem Dreieckpark einen städtischen Charakter mit einer klaren Raumgrenze bilden. Im Sinne der Verdichtungsstrategie kann die Überbauungsordnung so den Grundstein für einen Verdichtungsschwerpunkt setzen.

ANMERKUNGEN EVP

Siehe Anmerkungen unter 2.2

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ÜBERBAUUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 10 Energie

1 Es ist auf eine sparsame und umweltschonende Energieverwendung zu achten.

2 Der Anschluss an ein Fernwärmenetz ist anzustreben sofern dies technisch möglich und ökologisch sinnvoll ist.

ANMERKUNGEN EVP

Es sollte die technisch höchstmögliche Energieeinsparung verlangt werden. Dies im Hinblick auf die Realisierung der 2000 Watt-Gesellschaft. Es wird diesbezüglich auf die an der GGR-Sitzung vom 27.10.2011 überwiesene Motion „Ja zur 2000-Watt-Gesellschaft“ von B. Hirt (Grüne) hingewiesen sowie auf die Antwort des Gemeinderates im Verwaltungsbericht 2014 auf Seite 21/22.

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Art. 11 Gestaltung von Bauten und Aussenraum

1 Die Farbgebung und Materialwahl sind so aufeinander abzustimmen, dass zusammen mit der bestehenden Umgebung (Nachbargebäude, Orts- und Landschaftsbild) eine gute Gesamtwirkung entsteht.

ANMERKUNGEN EVP

Sehr wichtig. Siehe auch unsere Anmerkung zu Punkt 2.2 des Erläuterungsberichts.

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Art. 15 Parkierung

1 Für die Parkierung von Motorfahrzeugen zu den Wohnungen und zu den gewerblichen Nutzungen ist eine gemeinschaftliche Tiefgarage (max. 2 Untergeschosse) für sämtliche Vorhaben innerhalb der Überbauungsordnung vorzusehen. Die Erweiterungsmöglichkeit für die Parzelle Nr. 1143 ist vorzusehen. Die Berechnung der Anzahl Parkplätze richtet sich nach Art. 49 ff. BauV.

2 Für die Parkierung von Fahrräder und Motorfahrräder sind geeignete gedeckte Abstellplätze vorzusehen. Für die Berechnung gilt Artikel 54c BauV.

3 Entlang der Unteren Zollgasse können Kurzzeitparkplätze zu den gewerblichen Nutzungen sowie Besucherparkplätze erstellt werden.

 

ANMERKUNGEN EVP

Wie und wo könnte ein Behindertenparkplatz realisiert werden? Es ist uns nicht bekannt, dass im ganzen Bereich Dreieck ein solcher Parkplatz zur Verfügung steht.

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PDF ÜO-Plan

 

 

 

Überbauungsordnung "Poststrasse Süd"

Überbauungsordnung "Poststrasse Süd"

 

14. Mai 2015

 

Die EVP Ostermundigen äussert sich nach Teilnahme an der Orientierungsversammlung und Einsicht in die Mitwirkungsunterlagen folgendermassen zum obigen Projekt:

 

Erläuterungsbericht

4. Workshopverfahren

    Art und Mass der Nutzung

… Aufgrund der Lage und der aktuellen Nachfrage wird sich das Angebot vermutlich auf Alterswohnungen und kleinere Wohnungen konzentrieren. …

 

Die Nähe von Einkaufsmöglichkeiten, Post und öffentlichem Verkehr ist ein grosser Vorteil für ältere, mehrheitlich selbständige Personen. Für Pflegebedürftige hingegen gewichten diese Möglichkeiten nicht. Wir bevorzugen deshalb Alterswohnungen, vorausgesetzt, die Immissionsprobleme können gelöst werden,  und sehen das Areal weniger als Standort für ein Pflegeheim. (Letztere Möglichkeit wurde an der Orientierungsversammlung angetönt.)

Erläuterungsbericht

5.1.2 Baugestaltung

Die Neubauten zeichnen sich durch klare Formen aus.

Überbauungsvorschriften

Art. 11

Die Fassaden sind entsprechend den jeweiligen Nutzungen, der angrenzenden Aussenräume sowie der Lärmproblematik zu gestalten und angemessen zu befenstern.

Wir hoffen, dass Art. 11 Fassaden wie diejenige des Gebäudes im oberen Galgenfeld (Zentrum Schönberg) längs der Autobahn verhindert. Man vermutet dort dahinter eine Kaserne oder gar ein Gefängnis. Wir wünschen uns lebendigere Fassaden mit klaren Linien.

Erläuterungsbericht

6.2.1 Art und Mass der Nutzung

Der im Baureglement vorgesehene Nutzungsbonus für energieeffizientes Bauen kann im Wirkungsbereich der vorliegenden UeO nicht konsumiert werden. … Eine zusätzliche Erhöhung der Ausnützung ist für das Ortsbild aus städtebaulicher Sicht nicht verträglich.

 

 

Auch ohne Aussicht auf zusätzliche Ausnützung sollte dem Bauherrn allermindestens der aktuell gültige Minergie-Standard oder ein gleichwertiger Standard zugemutet werden.

Die EVP wollte übrigens den Nutzungsbonus für Minergie-Standard seinerzeit bei Aufnahme des Artikels Art 57a auf folgende Weise flexibler gestalten: „Der Ausnützungsbonus wird nur so lange gewährt, als das übergeordnete Recht nicht ohnehin den Minergie-Standard oder einen gleichwertigen Ausweis fordert.“ Dies mit folgender Begründung: „Eine Belohnung als Anreiz ist nur für ausserordentliche Bemühungen gerechtfertigt. Ist der Minergie-Standard einmal etabliert, könnte man für Minergie-P oder Minergie-Eco-Anreize schaffen.“ Leider wurde die Idee nicht aufgenommen.

Überbauungsvorschriften

Art. 26

Die Bauten und Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass sie möglichst energiesparend erstellt, betrieben und unterhalten werden können.

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist bei der Baubewilligungsbehörde ein Energiekonzept einzureichen.

Bei der Prüfung des Energiekonzepts sollte aus Sicht der EVP die Latte hoch gesetzt werden. 

Schlussbericht der Steuerungsgruppe

6.7. Erschliessung und Parkierung

... In der Diskussion wurde die Umlegung der Poststrasse an den Bahndamm favorisiert. Diese Variante ermöglicht einen direkten Anschluss der Poststrasse an den neuen Kreisel und erlaubt gleichzeitig die Entflechtung des Verkehrs von der Nutzung des Aussenraums.

Ein weiterer Vorteil dieser Lösung ist das Wegrücken des Baukörpers vom Bahndamm. Dadurch verliert die Problematik der von den Übertragungs- und Speiseleitungen der Bahn ausgehenden nichtionisierenden Strahlungen an Bedeutung. Zwischen der Poststrasse und dem Bahndamm können Parkplätze angeordnet werden.

Eine Umlegung der Poststrasse an den Bahndamm ist technisch machbar und soll aus Sicht der Steuerungsgruppe weiterverfolgt werden. …

 

Erläuterungsbericht

6.2.2 Erschliessung und Parkierung

… Aus verkehrstechnischen Gründen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bernstrasse im Rahmen des Tramprojekts sowie aus städtebaulichen Überlegungen war vorgesehen, die Poststrasse an den Bahndamm zu verlegen. … Aufgrund des gescheiterten Tramprojekts und der damit gegenüber dem Workshopverfahren veränderten Ausgangslage im Bereich der Bernstrasse soll nun auf die Umlegung der Poststrasse verzichtet werden.

Es ist für die EVP unverständlich, weshalb von der Umlegung der Poststrasse an den Bahndamm abgesehen werden soll. Die Vorteile, die die Steuerungsgruppe aufführt bleiben trotz Ablehnung des Tramprojekts bestehen. Zudem ist eine Umgestaltung der Verkehrsführung (Kreisel) im Bereich der Unterführung immer noch aktuell und angesichts der Erschliessung der Poststrasse von der Bernstrasse her zwingend.

Die EVP befürchtet, dass mit dem Verzicht eine grosse Chance verpasst würde.

Erläuterungsbericht

8.3 Luft und Lärm, nichtionisierende Strahlung

Wir vermissen in diesem Abschnitt einen Hinweis auf die Erschütterungen durch den Bahnverkehr. Wie stark würde die Wohnqualität beeinträchtigt? Was für Vorkehrungen können allenfalls getroffen werden, um das Problem zu entschärfen?

 

Im Grossen und Ganzen steht die EVP der Überbauungsordnung Poststrasse Süd positiv gegenüber. Insbesondere gefällt auch, dass die Planer über das von der Überbauungsordnung betroffene Areal hinausgeschaut und beim Vorhaben auch die Möglichkeiten auf den übrigen Arealen in Bahnhofnähe einbezogen haben. Das Bahnhofareal ist für Ostermundigen ein wichtiger Entwicklungsstandort und muss grossräumig beplant werden.

Die EVP hofft auf ein gutes Gelingen des Vorhabens und dankt den Planungsorganen für die geleistete Arbeit.

PDF Überbauungsplan Poststrasse Süd

 

 

 

Raumentwicklungs-Wegweiser 2025

Raumentwicklungs-Wegweiser 2025

Mitwirkung Raumentwicklungs-Wegweiser 2025

3. Mai 2014

Die EVP Ostermundigen bedankt sich für die Einsicht in die Planung des Gemeinderates und die Möglichkeit der Vernehmlassung.

Wie bereits seit Jahren strebt der Gemeinderat einen Zuwachs der Ostermundiger Bevölkerung auf 18'000 Personen an. Eine Begründung lautete bisher, die Gemeinde hätte bereits einmal eine Wohnbevölkerung von nahezu 18'000 gehabt, die Infrastruktur sei deshalb vorhanden. Wie es sich in letzter Zeit erwiesen hat, ist dies keineswegs der Fall, denn allenthalben müssen z.B. neue Kindergärten eröffnet werden.

Die EVP Ostermundigen ist sehr erfreut, dass im Wegweiser keine neuen Einzonungen mehr geplant sind. Skepsis in dieser Richtung bleibt jedoch bestehen. Aus Texten des Gemeinderats geht hervor, dass bei der heutigen Situation mit Verdichtungen ein Bevökerungszuwachs auf 17'500 möglich ist. Wo gedenkt der Gemeinderat die zusätzlichen 500 Bewohner/innen anzusiedeln?

Die EVP unterstützt das Vorhaben, entlang der Bernstrasse, speziell im Bereich der Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, verdichtetes Bauen anzustreben. Eine Herausforderung wird es sein, eine gute Mischung von Wohnen und Arbeit zu finden. Idealerweise kann so das Pendeln und damit das Verkehrsaufkommen eingeschränkt werden.

EVP Ostermundigen

Vorstand und Fraktion

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Der Grosse Gemeinderat hat am 3. Juli 2014 das Strategiedokument „Raumentwicklungs-Wegweiser 2025“ genehmigt, um damit die groben Leitplanken und Verhaltensweisen in der künftigen kommunalen Raumordnungspolitik aufzuzeigen.

PDF Raumentwicklungs-Wegweiser 2025